Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?
Folgende Situation könnte in der aktuell recht guten Auftragslage auch für Ihr Unternehmen zutreffen:
Ein Auftragnehmer wurde mit einem die VOB/B (aktuelle Fassung) beinhaltenden Vertrag zur Herstellung der Installation eines Wohngebäudes beauftragt. Vertragsbestandteil war ein Leistungsverzeichnis, in dem festgelegt wurde, dass die Installationen im Kellergeschoss auf Putz zu erfolgen haben. Dazu war der zusätzliche Passus festgehalten, dass Unterputz-Installationen nicht im Festpreis enthalten sind.
Der Auftragnehmer setzte die Installationsarbeiten im Kellergeschoss beginnend um.
Vor Ausführung der Innenputzarbeiten forderte der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, für einen neu geplanten Hobbyraum im Keller, Unterputzinstallationen vorzunehmen. Der Auftragnehmer melde schriftlich die zusätzlichen Leistungen an, erstellte ein detailliertes Nachtragsangebot über die Kosten und reichte es ein. Der Auftraggeber widersprach einer zusätzlichen Vergütung, forderte aber mit dem gleichen Schreiben, die Arbeiten des Bauvorhabens zügig und termingerecht voranzutreiben. Der Auftragnehmer führte die Unterputzinstallationen im Hobbyraum aus (um einen Baustopp zu vermeiden) und verlangte die Zahlung der damit verbundenen Mehrkosten.
Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese „kleinen“ Mehrkosten der Unterputzinstallationen und –montagen in einem Kellerraum im Festpreis enthalten sein müssten. Das gehöre ja zur Gesamtfunktionalität des Bauwerkes fügte er noch mit an.
Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der geführten Dokumentation des Auftragnehmers und Anwendung der VOB Teil B:
Der Auftraggeber musste die Gesamtsumme zahlen. Der Auftragnehmer hatte sich an die vertraglichen Festlegungen gehalten und die Vertragsklausel, dass die Festpreisbindung nur für Aufputzarbeiten im Kellergeschoss gilt, war bindend für den Auftraggeber. Zudem wurde festgestellt, dass die Umsetzung der zusätzlichen Leistungen im Sinne des Auftraggebers waren und die fehlende Bestätigung des Nachtragsangebotes in diesem Fall nicht relevant sei. Der Auftragnehmer hatte im Sinne des Auftraggebers gehandelt und einen Baustopp bis zur Klärung bzw. Freigabe vermieden.
19.11.2019