Ist die "Sache" VOB/B für Sie im Alltagsgeschäft einsetzbar oder nur ein „interessantes“ Beiwerk?
Nachfolgendes Praxisbeispiel soll diese Frage beleuchten:
Ein Auftraggeber vereinbarte mit einem Auftragnehmer einen Vertrag zur Umsetzung eines
Bauvorhabens. Vertragsbestandteil der Pauschalpreisvereinbarung war die VOB/B in der aktuellen Fassung. Der Gesamtpreis wurde mit 50.000 EUR festgelegt.
Kurz vor Fertigstellung der vereinbarten Leistungen kommen der Auftragnehmer und der Auftraggeber überein, dass der Auftragnehmer die noch nicht ausgeführten Teilleistungen
nicht mehr erbringt, sondern den Vertrag mit dem bisher erreichten Leistungsstand abrechnet.
Von der Schlussrechnung zieht der Auftraggeber 2000 EUR als Ausgleich für die nicht
erbrachten Leistungsteile ab. Der Auftragnehmer verlangt die volle Auftragssumme, da die
Reduzierung des Vertragsinhaltes unterhalb der Risikogrenze bei Pauschalpreisverträgen
liege und er deshalb auf die volle Summe Anspruch habe.
Endergebnis nach Durchsicht des Bauvertrages, der Ausführungsunterlagen, der Bauunterlagen
vorab und während der Bauumsetzung und Anwendung der VOB Teil B sowie allgemeiner Festlegungen laut BGB:
Der von der Pauschalpreisgesamtsumme abgezogenen Betrag von 2000 EUR liegt zwar unter
der meist in den letzten Jahren von Gerichten vereinbarten Unzumutbarkeitsgrenze von 20 %,
aber da die Verminderung des Leistungsumfangs in gegenseitigem Einvernehmen geschah, gilt
hier eine beidseitig zugestimmte Vertragsänderung. Deshalb darf der Auftraggeber die
2000 EUR abziehen.
Die Regelungen in der VOB/B zum Thema Pauschalpreisvergütung können nur dann zur
Anwendung kommen, wenn der Auftraggeber von sich aus mittels einseitiger Anordnung den
Vertragsumfang reduziert. Dies kommt einer Teilkündigung gleich.
Hätten Sie das gewusst?
Bitte denken Sie daran, dass Ihr(e) Auftraggeber(in) auf Ihre fachliche Gesamtkompetenz
sehr viel Wert legt - in der spezialfachlichen Richtung als auch den Vorschriften-Kenntnissen.
Die VOB/B gehört dazu!
17.06.2019